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Zusammenveranlagung

Judith Weidemann

Das Finanzgericht Köln hatte kürzlich über einen bemerkenswerten Fall zu entscheiden. Ein Ehemann verlangte die steuerliche Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau, die seit drei Jahren im Wachkoma lag, wobei er selbst bereits seit zwei Jahren mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen lebte.

Grundsätzlich können Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt leben, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung nutzen. Dies kann unter Umständen zu steuerlichen Vorteilen führen. Auch im Jahr der Trennung kann noch eine Zusammenveranlagung der Eheleute erfolgen. Hierfür genügt es, wenn die eheliche Gemeinschaft im Veranlagungsjahr noch am 01.01. des Jahres bestanden hat. Spätestens aber in dem Jahr, das der Trennung folgt, muss eine getrennte Veranlagung der Eheleute erfolgen.

Im vorliegenden Fall erzielte nur der Ehemann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann beantragte mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 die Durchführung der Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau. Die Ehefrau lag nach einem Badeunfall im Wachkoma und wurde seit Februar 2003 in einem Pflegeheim betreut. Die Kinder der Eheleute sind nach dem Unfall zunächst von der Schwester des Ehemannes betreut worden, lebten aber seit Ende des Jahres 2004 wieder im Haushalt des Ehemannes. Seit diesem Zeitpunkt lebte im Haushalt des Ehemannes auch dessen neue Lebensgefährtin. Der Ehemann hatte jedoch angegeben, dass sie nur den Haushalt des Klägers geführt und dessen Kinder betreut habe und hierfür von ihm freie Kost und Logis erhalten habe. Im Juli 2006 wurde allerdings ein gemeinsames Kind des Ehemannes und dieser Frau geboren, welches in der Folge ebenfalls im Haushalt des Ehemannes lebte.

Das zuständige Finanzamt lehnte die beantragte Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer mit der Begründung ab, es bestehe eine neue Lebens- und Haushaltsgemeinschaft beim Ehemann mit einer anderen Frau. Hiergegen klagte der Ehemann vor dem Finanzgericht Köln. Das Gericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass bei den Eheleuten von einem dauernden Getrenntleben auszugehen sei. Insbesondere die äußeren Umstände sähen so aus, dass der Ehemann von seiner Frau für unabsehbare Zeit räumlich getrennt lebe und eine neue Lebensgefährtin habe, mit der er inzwischen auch ein gemeinsames Kind habe. Mit beiden lebe er in häuslicher Gemeinschaft. Das Gericht hielt es für ausgeschlossen, dass die „Hausangestellte“ auch nur als solche tätig sei. Spätestens mit der Geburt des gemeinsamen Kindes ist von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen, durch die die eheliche Gemeinschaft mit der im Koma liegenden Ehefrau aufgehoben worden ist. Nach dem grundgesetzlichen Gebot der Einehe (Art. 6 GG) können bei einer Person nicht gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften vorliegen (FG Köln, Urt. vom 16.06.2011 – 10 K 4736/07).

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienr

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