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Ehegattenunterhalt

Judith Weidemann

Hinsichtlich der Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander unterscheidet man zunächst zwischen dem Trennungsunterhalt nach Maßgabe des § 1361 BGB und dem Unterhalt, der nach Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet wird nach Maßgabe der §§ 1570 ff. BGB.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Ehegatten untereinander Unterhalt schulden, ist zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Ehegatten zu ermitteln.

Während der Trennung wird Unterhalt entsprechend den tatsächlichen ehelichen Verhältnissen geschuldet. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann auf eine eigene Erwerbstätigkeit nur verwiesen werden, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten, erwartet werden kann. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Ehegatte, der während der gesamten Ehezeit und zum Zeitpunkt der Trennung nicht erwerbstätig war, nicht ohne weiteres verpflichtet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung verhält sich dies grundsätzlich anders. Und zwar sind die Leistungen der Ehegatten, die sie aufgrund ihrer vereinbarten Arbeitsteilung in der Ehe durch Berufstätigkeit, Haushaltsarbeit oder Kindererziehung erbringen, gleichwertig, sodass die Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben. Aber der mit der Unterhaltsreform neu eingeführte § 1578b BGB stellt klar, dass es keine von vornherein gewährte Lebensstandardgarantie in Form einer Teilhabe gibt, die der Höhe nach nicht abänderbar oder zeitlich unbegrenzt wäre.
Der Unterhalt wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes nach § 1570 BGB ist aber auch nach der Scheidung der Ehe für mindestens drei Jahre nach der Geburt zu zahlen. Die Dauer des so genannten Betreuungsunterhalts verlängert sich solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung sind dabei zu berücksichtigen.

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