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Versorgungsausgleich

Judith Weidemann

Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich der von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Es werden für jeden Ehepartner die von diesem während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften festgestellt und derjenige Ehepartner, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, muss die Hälfte des überschießenden Betrages an den anderen ausgleichen.

Grundsätzlich muss das Familiengericht über die Folgesache Versorgungsausgleich entscheiden. Das Gericht muss insoweit von Amts wegen tätig werden, sobald ein Ehescheidungsantrag vorliegt. Ausnahmsweise findet der Versorgungsausgleich nicht oder nur auf Antrag statt, wenn

  • die Eheleute in notariell beurkundeter Form auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben oder unter Beteiligung von zwei Rechtsanwälten im Scheidungstermin zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie auf die Durchführung desselben verzichten. In diesem Fall muss das Familiengericht aber prüfen, ob ein Ehegatte durch diesen Verzicht schwerwiegend benachteiligt wird. Ist dies zu bejahen, wird ein Verzicht durch das Gericht nicht genehmigt werden.
  • die Eheleute eine Vereinbarung darüber treffen, dass an Stelle des Versorgungsausgleichs ein anderweitiger Ausgleich vermögensrechtlicher Natur erfolgt und auch dies in notarieller Form beurkundet worden ist oder die Ehegatten im Termin über die Ehescheidung durch Rechtsanwälte vertreten sind.
  • die Ehe nicht länger als drei Jahre bestanden hat. In diesen Fällen findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt. Die anwaltliche Vertretung ist für diesen Antrag dann nicht erforderlich.
  • der Unterschied zwischen den beiderseitigen Versorgungsanwartschaften sehr gering ist. Dies wird angenommen, wenn der Unterschied nicht mehr als einen Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen würde.

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