Zusammen treffen wir die richtigen Entscheidungen.

Scheidung mit einem Anwalt

Judith Weidemann

In meiner Beratungspraxis kommen die Rechtsuchenden häufig mit dem Wunsch: „Wir wollen nur einen Anwalt für das Scheidungsverfahren!“
Das spart Kosten und empfiehlt sich vor allem für alle diejenigen, die keine Streitpunkte (mehr) haben und lediglich die Ehescheidung vollziehen wollen.
In einem solchen Fall treffen die Rechtsanwälte umfassende Aufklärungspflichten. Zwar genügt für das Ehescheidungsverfahren die Beteiligung eines Rechtsanwalts. Aber es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass dieser auch beide Eheleute vertritt, also die Interessen beider Eheleute gleichermaßen wahrnimmt. Tatsächlich ist es den Rechtsanwälten sogar verboten, beide Parteien desselben Rechtsstreits zu vertreten.

Der Bundesgerichtshof hat für die Anwaltschaft klare Regeln für diese Fälle definiert. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin muss vor der gemeinsamen Beratung von Eheleuten unmissverständlich darauf hinweisen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von beiden beraten kann, dass er bei gemeinsamer Beratung die Eheleute nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann und bei aufkommenden widerstreitenden unüberwindbaren Interessen das Mandat gegenüber beiden Eheleuten unverzüglich niederzulegen ist. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sei den Ehegatten oft gar nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sind, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind.

Der Antrag, der das Ehescheidungsverfahren einleitet, muss durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gestellt werden. Insoweit besteht nach § 114 FamFG Anwaltszwang. Es muss also zumindest die Antragstellerin oder der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Will der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmen, ohne selbst Anträge zu stellen, muss er nicht anwaltlich vertreten sein.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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