Umgangsrecht
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, ist berechtigt, mit dem Kind regelmäßigen Umgang zu haben. Die Eltern sollten möglichst bald nach der Trennung eine einvernehmliche Regelung über die Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil treffen.
Dabei müssen sich alle Eltern vor Augen führen, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Die Eltern haben dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 BGB).
Bei der Vereinbarung über die Umgangskontakte des Kindes können zunächst die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes helfen. Diese Beratung bei den Jugendämtern ist kostenlos. Erst wenn eine Vermittlung des Jugendamtes scheitert und unter dessen Hilfe keine Lösung zwischen den Eltern gefunden werden kann, wird das Familiengericht auf Antrag tätig werden und eine Umgangsregelung festlegen, die dem Kindeswohl am besten entspricht.
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