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Zur Frage der Sittenwidrigkeit bei Eheverträgen

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 – XII ZR 129/10 – erneut bestätigt, dass ein Ehevertrag nicht bereits deshalb sittenwidrig und damit insgesamt nichtig ist, weil er nach seinem Vertragsinhalt unausgewogen ist.

In dem genannten Fall hatten die Eheleute vor der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und für den Fall der Scheidung gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichtet hatten. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbarten sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt in der Ausbildung zum Juristen. Die Ehefrau war vollschichtig als Krankenschwester berufstätig. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Nach der Geburt des zweiten Kindes reduzierte die Ehefrau ihre Berufstätigkeit auf eine Halbtagsstelle und versorgte die Kinder und den Haushalt weitgehend allein. Der Ehemann schlug eine Beamtenlaufbahn ein und war zum Zeitpunkt der Trennung Ministerialrat mit der Besoldungsgruppe B 2.

Die Ehefrau machte sodann im Verbund mit dem Ehescheidungsverfahren nachehelichen Unterhalt geltend. Sowohl das Amtsgericht, als auch das Oberlandesgericht (OLG) verurteilten den Ehemann zur Zahlung von Unterhalt.

Auf die Revision des Ehemannes hob der BGH die Entscheidung des OLG auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich ein Ehevertrag in seiner Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig erweisen kann, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich eine Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrages in der Regel nicht.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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