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Wohnungszuweisung bei Kindeswohlgefährdung

Judith Weidemann

Während der Trennung kann ein Ehegatte nach § 1361 b BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Eine unbillige Härte kann auch gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat in seiner Entscheidung vom 08.07.2010 – 9 WF 40/ 10 – festgestellt, dass die erbitterten Auseinandersetzungen der Eltern innerhalb einer nur ca. 66 qm großen Ehewohnung sich in erheblicher Weise nachteilig auf das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder auswirken und daher ein Ehegatte aus der Wohnung ausziehen muss.

Im konkreten Fall lebten drei Kinder im Alter von 8, 4 und 2 Jahren in der Ehewohnung. Die Ehefrau hatte beantragt, ihr gemeinsam mit den Kindern die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung im Wege der einstweiligen Anordnung zuzuweisen. Sie schilderte eine Vielzahl konkreter Vorfälle schwerwiegender, auch persönlicher verbaler Auseinandersetzungen der Eheleute. Der Ehemann bestritt diesen Vortrag nur pauschal und trug selbst widersprüchlich zur häuslichen Situation vor.

Bereits das in erster Instanz mit der Sache befasste Amtsgericht hatte sich von den Parteien im Anhörungstermin einen Eindruck verschafft und in seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine vernünftige Kommunikation nicht einmal im Rahmen der Gerichtsverhandlung möglich war.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass festgestellt hatte, dass ein erträgliches Nebeneinander der Parteien in der Ehewohnung nicht mehr möglich ist und der Ehefrau mit den Kindern die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen hatte. Das OLG wies zudem darauf hin, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, welcher Ehegatte welchen Beitrag zu den dauerhaften Streitigkeiten geleistet hat.

Insbesondere sei aber entscheidend, dass das Wohl der im Haushalt der Parteien lebenden Kinder unter der spannungsgeladenen Atmosphäre gefährdet ist und daher eine räumliche Trennung der Parteien dringend geboten sei. Denn der Gesetzgeber hat die Beeinträchtigung des Kindeswohls ausdrücklich als Härtegrund in die Vorschrift des § 1361 b BGB aufgenommen, weshalb die Belange der Kinder bei der anzustellenden Billigkeitsabwägung grundsätzlich Priorität haben.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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