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Wenn das Auto plötzlich weg ist …

Judith Weidemann

Die überwiegende Rechtsprechung geht inzwischen davon aus, dass ein in der Ehe angeschaffter Pkw den Eheleuten gemeinsam gehört, also Miteigentum daran besteht. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt wird. Dabei ist es unerheblich, wer das Fahrzeug gekauft hat und wer in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) als Halter eingetragen ist. Diese Miteigentumsvermutung ergibt sich aus § 1568b Absatz 2 BGB.

Oft passiert es, dass ein Ehegatte das gemeinsame Fahrzeug nach der Trennung verkauft und den Verkaufserlös für sich behält. Über einen solchen Fall hat am 18.02.2016 das OLG Stuttgart – 16 UF 195/15 – entschieden. Hier hatten die Ehegatten zwei Fahrzeuge. Einen VW-Caddy, der nur geschäftlich genutzt worden ist, und ein Cabrio. Gekauft hatte der Ehemann das Cabrio. Finanziert wurde der Kauf durch einen gemeinsam aufgenommenen Kredit und zum Teil durch Barzahlung, wobei streitig blieb, aus wessen Vermögen die Barzahlung getätigt wurde. Die Ehefrau hatte eine Abwesenheit des Ehemannes genutzt, um die Fahrzeugpapiere aus dem Safe zu entnehmen und verkaufte das Cabrio für 12.000,00 Euro.

Das OLG Stuttgart führt in seiner Entscheidung aus, dass grundsätzlich nach § 1568b Absatz 2 BGB zu vermuten sei, dass ein Ehegatte der einen Haushaltsgegenstand während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft anschafft, diese Anschaffung grundsätzlich mit der stillschweigenden Bestimmung tätige, gemeinschaftliches Eigentum zu begründen. Diese Vermutung werde nicht allein durch die Behauptung widerlegt, ein Ehegatte allein habe die Anschaffung getätigt.

Durch den Verkauf des danach im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Cabrios, den der Ehemann nicht genehmigt hatte, habe die Ehefrau dessen Eigentumsrechte verletzt. Sie hat dem Ehemann deshalb nach der Entscheidung des Gerichts Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB zu zahlen, und zwar in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes des Cabrios.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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