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Was tun, wenn der Umgangsvergleich nicht eingehalten wird?

Judith Weidemann

Leben Kindeseltern getrennt voneinander muss eine Regelung zum Umgang des Kindes mit den Eltern gefunden werden. Oftmals schaffen es die Eltern dazu eine einvernehmliche Absprache ohne Beteiligung der Jugendämter und Gerichte zu treffen. Häufig kommt es allerdings auch zum Streit darüber, in dem die Eltern immer häufiger das Wohl des Kindes aus dem Auge verlieren.

Gemäß § 1684 Absatz 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Können Eltern sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls. Häufig gelingt es den Gerichten aber auch, die Eltern in der Gerichtsverhandlung zu einer einvernehmlichen Regelung zu bringen – einen Umgangsvergleich zu schließen.
Dieser Vergleich wird dann in der Gerichtsverhandlung protokolliert und das Gericht billigt ihn. Die gerichtliche Billigung ist Grundlage für die Vollstreckung aus dem Vergleich.
Im Weiteren belehrt das Gericht die Beteiligten über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich. Das Gericht kann bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld gegen den Betreffenden festsetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.

Oft versucht sich der betreuende Elternteil mit der Ausrede, das Kind selbst weigere sich zum anderen Elternteil zu gehen, aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren herauszuwinden. Dies ist aber in der Regel erfolglos, denn der betreuende Elternteil hat im Rahmen seiner, sich aus § 1684 Absatz 2 BGB ergebenden, Verpflichtung auf das Kind einzuwirken und den Umgang zu fördern. In diesem Zusammenhang ist dem Kind in angemessener Art und Weise und unter Einsatz der elterlichen Autorität zu verdeutlichen, dass seine Eltern eine verbindliche Regelung zum Umgang getroffen haben, deren Umsetzung grundsätzlich nicht dem Belieben des Kindes unterliegt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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