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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen neuer Beziehung

Judith Weidemann

Das OLG Brandenburg hat am 10.11.2015 – 10 UF 210/14 – über einen Fall entschieden, in dem der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt verlangte. Die Ehefrau wendete allerdings ein, dass der Anspruch verwirkt sei, weil der Ehemann seit mehr als zwei Jahren in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau lebe, die sie auch als Zeugin benannt hat.

Der Ehemann hat zwar eingeräumt, in einem Campingwagen auf dem Grundstück der Zeugin zu wohnen. Die lebe aber in ihrem Haus mit eigenem Haushalt. Die Freizeit verbringe man nicht gemeinsam.
Tatsächlich hatten der Ehemann und die Zeugin nicht nur einen Urlaub im Sommer 2011 zusammen verbracht. Der Ehemann hatte auch die Wohnanschrift der Zeugin als Postanschrift benutzt und diese auch in einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag mit der Ehefrau vom Mai 2012 als Aufenthaltsort angegeben.

Das OLG stellte zwar fest, dass dem Ehemann rein rechnerisch ein Unterhaltsanspruch zustehe und die Darlegungs- und Beweislast für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei der Ehefrau als Unterhaltspflichtige liege. Der Unterhaltsanspruch sei aber verwirkt.

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Unter dieser Maßgabe, sei der Unterhaltsanspruch insgesamt verwirkt.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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