Zusammen treffen wir die richtigen Entscheidungen.

Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt

Judith Weidemann

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss vom 12.01.2011 – 9 WF 383/09 – bereits den, auf die Zahlung von Ehegattenunterhalt gerichteten, Prozesskostenhilfeantrag einer geschiedenen Ehefrau abgelehnt, weil sie den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem Vater nachhaltig vereitelte.

Die Eheleute hatten im Jahr 2003 geheiratet und im Juli 2004 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Im September 2005 wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Bereits im Januar 2006 gebar die Frau ein weiteres Kind, welches aus einer außerehelichen Beziehung stammte. Mit dem Vater dieses Kindes und beiden Kindern ließ die Ehefrau sich für eine Lokalzeitung ablichten. Das Bild erschien unter Nennung der vollständigen Namen und mit der Bildunterschrift „Nun zu fünft“.

Sie erweckte damit nach Ansicht des Gerichts den Anschein, dass der abgebildete Mann auch der Vater der erstgeborenen Tochter sei. Dies sei zwar ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau gegen den Ehemann, jedoch führe dieser einmalige Vorfall nicht zur Verwirkung des Unterhalts.

Die Ehefrau vereitelte in der Zeit nach der Trennung aber auch jegliche Bemühungen des Ehemannes, des Jugendamtes und der Familiengerichte zum Umgang des Ehemannes mit dem gemeinsamen Kind. Hierin sah das Gericht allerdings ein äußerst schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau, welches letztlich zur Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen musste.

Der Senat führte hierzu aus, die Kindesmutter habe in unsäglicher Weise – häufig erst ganz kurzfristig und ohne Absage – Umgangskontakte unterbunden. Trotz unermüdlicher Versuche seitens des Kindesvaters, des Jugendamtes und der Gerichte sei es nicht gelungen, die Kindesmutter von ihrer sturen und nicht zu rechtfertigenden Blockadehaltung abzubringen, was letztlich zu einer Trennung zwischen Vater und Tochter und damit zu einem Schaden für das Kindeswohl und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG geführt habe.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

Letzte Beiträge

16.03.2023
Wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt - Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 ... mehr lesen

31.08.2022
Das gemeinsame Mietverhältnis der Ehegatten nach der Trennung - Trennen sich die Ehegatten und verlässt ... mehr lesen

29.08.2022
Scheidung mit einem Anwalt - In meiner Beratungspraxis kommen die Rechtsuchenden häufig mit dem Wunsch: ... mehr lesen

10.12.2020
Änderungen beim Kindesunterhalt ab 01.01.2021 - Kindesunterhalt ab 1.1.2021 - Ab 01.01.2021 gibt es Änderungen bei ... mehr lesen