Vermögensverfügungen während der Ehe
Auch wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann jeder sein Vermögen selbständig verwalten, so regelt es § 1364 BGB.
Allerdings kann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn der andere Ehegatte hierzu seine Einwilligung gibt. Hat ein Ehegatte ohne diese Einwilligung des anderen über sein Vermögen im Ganzen verfügt, ist dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und kann nur wirksam werden, wenn der andere Ehegatte dem zustimmt (§ 1365 Absatz1 BGB).
Entspricht das vorgenommene Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, kann das Familiengericht die Zustimmung des anderen Ehegatten auf Antrag ersetzen (§ 1365 Absatz 2 BGB).
§ 1365 BGB kommt nur zum Tragen, wenn das gesamte Vermögen veräußert wird. Werden nur Teile des Vermögens veräußert, unterliegen die Ehegatten keinen Beschränkungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2013 – XII ZR 141/10 – allerdings entschieden, dass von einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen bereits dann auszugehen ist, wenn ein Ehegatte 85 % seines Vermögens veräußert. Hierfür ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten.
In dem, vom BGH entschiedenen, Fall war die Ehefrau Alleineigentümerin einer Immobilie und hatte zunächst ihrem Sohn das hälftige Miteigentum daran übertragen. Später hat sie dann den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere Grundstücke an ihre Tochter und ihren Sohn zu gleichen Teilen übertragen.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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