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Vereinbarungen über den Unterhalt

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 26.02.2014 – XII ZB 365/12 – eine seit mehreren Jahren umstrittene Rechtsfrage zum Formerfordernis einer Unterhaltsvereinbarung geklärt.

Gemäß § 1585 c BGB können Ehegatten über den nachehelichen Unterhalt eine Vereinbarung treffen. Wird eine solche Vereinbarung vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossen, bedarf sie der notariellen Beurkundung, § 127a BGB. Die notwendige Form ist nach dieser Vorschrift aber auch gewahrt, wenn eine Unterhaltsvereinbarung über nachehelichen Unterhalt in einem Verfahren über Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

In der Vergangenheit war umstritten, ob das Formerfordernis ausschließlich durch eine Protokollierung im Ehescheidungsverfahren erfüllt werden kann oder auch bereits im Verfahren über Trennungsunterhalt eine wirksame Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt protokolliert werden kann.

Diese Rechtsfrage hat der BGH nun entschieden. Danach kann eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch bereits im Verfahren über den Trennungsunterhalt protokolliert werden und erfüllt damit das Formerfordernis über Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt. In seinen Entscheidungsgründen führt der BGH aus, dass die Möglichkeit einer Beurkundung nach § 127 a BGB durch die Vorschrift des § 1587 c Satz 3 BGB nicht eingeschränkt worden sei. Das Formerfordernis sei durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 eingeführt worden und verfolge das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen. Aus der Regelung in § 1585 c S. 3 BGB folge nicht, dass die notarielle Beurkundung ausschließlich durch eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung ersetzt werden könne. Vielmehr deute der Wortlaut der Vorschrift (“auch”) darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung nicht eingeschränkt, sondern allenfalls erweitert werden sollten und die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 127 a BGB nicht in Frage gestellt worden ist.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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