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Unwirksamkeit von Eheverträgen

Judith Weidemann

Vereinbaren die Ehegatten in einem Ehevertrag, dass der Ehefrau weder ein Anspruch auf Zugewinnausgleich, noch auf Versorgungsausgleich zustehen soll und sind zudem Unterhaltsansprüche der Ehefrau nach Vollendung des achten Lebensjahrs des jüngsten Kindes ausgeschlossen, so ist dieser Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig.

Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg am 10.05.2017 (Az.: 3 W 21/17) beschlossen. In dem Fall, den das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte, war die Frau zunächst Auszubildende in der Tierarztpraxis des 20 Jahre älteren Mannes gewesen. Als sie ein Kind erwartete, schlossen die Beteiligten einen Ehevertrag, bevor sie heirateten.

Das Oberlandesgericht Oldenburg führte eine Prüfung der Wirksamkeit des Ehevertrags nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch. Nach dieser sind Eheverträge dann sittenwidrig und unwirksam, wenn im Ehevertrag auf Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts verzichtet wird, ohne dass der Verzicht anderweitig kompensiert wird oder durch besondere Verhältnisse der Eheleute gerechtfertigt ist, und die Regelungen einen Ehepartner einseitig benachteiligen.

Zudem müsste sich der benachteiligte Ehepartner bei Abschluss des Ehevertrages in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden haben, sei es weil seine Zwangslage ausgenutzt wurde, oder eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit vorlag. Das Oberlandesgericht kam im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Regelungen des Ehevertrags zu dem Ergebnis, dass die darin getroffenen Vereinbarungen, die auch Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts betrafen, eine einseitige unangemessene Benachteiligung der Ehefrau darstellten.

Mit dem Ehevertrag würde der Ehefrau nicht nur jede Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen genommen, sondern mit der Vollendung des achten Lebensjahres des jüngsten Kindes auch noch jede Teilhabe an dem eheprägenden Einkommen des Ehemannes.
Das Oberlandesgericht ging auch davon aus, dass sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrags in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden habe. Zum einen war sie schwanger und es liegt nahe, dass sie den Vertrag auch deshalb geschlossen hat, damit das Kind innerhalb der Ehe geboren werden konnte. Zum anderen stand sie als Auszubildende ihrem Arbeitgeber gegenüber, dem sie an Bildung und Lebenserfahrung unterlegen war.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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