Mehr Umgang bedeutet nicht weniger Unterhalt
Auch bei einem erweiterten Umgang und einem Mitbetreuungsanteil von 40% bis hin zu 43 % ist weiterhin Barunterhalt durch den mitbetreuenden Elternteil zu zahlen, so das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 29.02.2024 – 9 UF 40/21.
Solange das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut wird, also das Residenzmodell praktiziert wird, bleibt der andere Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der bereits im Jahr 2014 eine gleichlautende Entscheidung in einem Fall getroffen hat, in dem der Umfang der Mitbetreuung rund 47 % erreichte.
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