Zusammen treffen wir die richtigen Entscheidungen.

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten

Judith Weidemann

Bei der Bemessung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich kann bestimmtes, während der Ehe erworbenes, Vermögen so genannter privilegierter Erwerb sein. So zum Beispiel eine Schenkung oder eine Erbschaft. Dieses Vermögen wird so behandelt, als wäre es bereits bei der Eheschließung vorhanden gewesen.

In seinem Urteil vom 22.09.2010 – XII ZR 69/09 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Zuwendung, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, kein privilegierter Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist. Dabei kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht darauf an, ob es sich um eine Schenkung oder um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelt. Das gilt auch für Zuwendungen der Ehegatten untereinander, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind.

In dem konkreten Fall waren die Prozessparteien 6 Jahre miteinander verheiratet. Kurz nach der Heirat hatte der Ehemann der Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Hausgrundstück und einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem anderen Grundstück übertragen. Als es zur Scheidung der Ehe kam, sollte auch der Zugewinn der Eheleute ausgeglichen werden.

Der Ehemann hatte während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Bei der Ehefrau schlug allerdings der Wert der ihr vom Ehemann übertragenen Grundstücke zu Buche. Die Ehefrau berief sich insoweit jedoch auf eine Privilegierung dieses Vermögens gemäß § 1374 Abs. 2 BGB; machte also geltend, dass dieses Vermögen bei der Berechnung ihres Zugewinns außer Betracht zu bleiben habe.

Dieser Auffassung widersprachen die Richter des Bundesgerichtshofes und stellten in ihrer Urteilsbegründung fest, dass Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen aus Anlass der Ehe erbringt, kein privilegierter Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Schenkung oder unbenannte Zuwendungen handelt und auch solche, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgen. Denn auch bei solchen Zuwendungen stammt der zugewandte Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten. Der zuwendende Ehegatte hat also zu dessen Erwerb nicht nur beigetragen, sondern ihn überhaupt erst bewirkt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.

Letzte Beiträge

16.03.2023
Wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt - Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 ... mehr lesen

31.08.2022
Das gemeinsame Mietverhältnis der Ehegatten nach der Trennung - Trennen sich die Ehegatten und verlässt ... mehr lesen

29.08.2022
Scheidung mit einem Anwalt - In meiner Beratungspraxis kommen die Rechtsuchenden häufig mit dem Wunsch: ... mehr lesen

10.12.2020
Änderungen beim Kindesunterhalt ab 01.01.2021 - Kindesunterhalt ab 1.1.2021 - Ab 01.01.2021 gibt es Änderungen bei ... mehr lesen