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Unbilligkeit im Elternunterhalt

Judith Weidemann

Gemäß § 1611 BGB kann die Unterhaltsverpflichtung eines (erwachsenen) Kindes gegenüber seinen Eltern teilweise oder ganz entfallen, wenn sich der Bedürftige einer schwerwiegenden Verfehlung gegenüber dem Pflichtigen schuldig gemacht hat.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2012 – 14 UF 80/12 – die Unterhaltspflicht eines Kindes unter Berufung auf die vorgenannte Vorschrift entfallen lassen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Stadt hatte über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen älteren Mann übernommen und verlangte diese Kosten von dem Sohn zurück. Die Stadt ging dabei aus übergegangenem Recht vor. Sie vertrat die Auffassung, dass eigentlich der Sohn des Mannes für die Kosten im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung hätte aufkommen müssen.

Der in Anspruch genommene Sohn verweigerte jedoch die Zahlung und verwies darauf, dass der Vater nach der Scheidung der Eltern jeglichen Kontakt zu ihm abgelehnt hatte. Insgesamt habe etwa 27 Jahre kein Kontakt bestanden. Kontaktversuche des Sohnes hatte der Vater stets abgelehnt. Der Vater hatte nicht einmal auf der Beerdigung des Großvaters mit seinem Sohn ein Wort gewechselt und in seinem Testament schließlich verfügt, dass der Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle.

In diesem Verhalten des Vaters sahen die Richter eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB. Zwar sei nicht jeder Kontaktabbruch innerhalb einer Familie eine schwere Verfehlung. Allerdings habe der Vater, so die Richter, offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht. In einem solchen Falle müsse ein Kind keinen Unterhalt zahlen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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