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Umgangsrecht und Urlaubsreisen

Judith Weidemann

Zum Umgangsrecht mit dem Kind gehört auch das Recht, mit dem Kind in den Urlaub zu fahren. Ist das Umgangsrecht geregelt, geht der Urlaubsumgang dem laufenden Umgang vor.
Wobei der Urlaubsumgang nicht so ausgedehnt werden darf, dass eine Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil zu besorgen ist. Hierauf ist insbesondere bei Kleinkindern zu achten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Elternteil die Zustimmung zu einer Urlaubsreise des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind verweigert – ob aus Rache oder aus ernst zu nehmender Sorge – eine Klärung muss in den meisten Fällen schnell her.

Zunächst einmal ist zu klären, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Besteht das gemeinsame Sorgerecht kann auf § 1687 BGB zurückgegriffen werden. Danach ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Das bedeutet, dass nur dann die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist, wenn eine Urlaubsreise eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellt. Die Rechtsprechung stellt für die Beantwortung der Frage nach der erheblichen Bedeutung zumeist darauf ab, wo die Reise hingehen und wie lange sie dauern soll. Ist lediglich eine Woche Erholungsurlaub in Dänemark beabsichtigt, wird die Zustimmung des anderen Elternteils entbehrlich sein. Das heißt, sowohl der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als auch der Elternteil, der nur den Umgang ausübt, können eine solche Reiseentscheidung alleine treffen, ohne dies mit dem anderen Elternteil abzusprechen.

Anders wird es zu beurteilen sein, wenn es sich um ein Fernreiseziel, einen Aufenthalt in Krisengebieten oder Destinationen handelt, in denen gesundheitliche Risiken bestehen. Einer Reise an solche Orte muss der andere Elternteil zustimmen.

Können die Eltern sich nicht einigen, besteht die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis, die Urlaubsreise betreffend, zu stellen.

Autorin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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