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Keine Haftung für Telefoneinkäufe der Kinder

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.04.2017 entschieden, dass Eltern nicht dafür haften, wenn ihre Kinder ohne ihr Wissen über das sogenannte Pay-by-call-Verfahren per Telefon Käufe getätigt haben (III ZR 368/16).

Eine Mutter als Inhaberin eines Telefonfestnetzanschlusses sollte über ihre Telefonrechnung rund 1.250,00 € für die Nutzung ihres Anschlusses im Rahmen des Pay-by-Call-Verfahrens über eine Premiumdienstenummer (0900) zahlen. Es handelte sich um rund zwanzig Anrufe, die der 13-jährige Sohn gemacht hatte. Er nahm an einem Computerspiel teil, das erst kostenlos war. Im weiteren Verlauf konnten zusätzliche Funktionen freigeschaltet werden, die aber dann zu bezahlen waren. Die Bezahlung konnte unter anderem über einen, von der Spielebetreiberin angegebenen, telefonischen Premiumdienst erfolgen.

Die Mutter des Kindes wehrte sich gegen die Zahlungsforderung.

Der BGH gab ihr Recht. Zunächst stellte der BGH fest, dass eine Zurechnung der Erklärung des Sohnes nach § 45i Absatz 4 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht in Betracht käme. Diese Vorschrift finde auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll.

Weiter führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die etwaig auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrages gerichtete konkludente Willenserklärunge des Sohnes, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, nicht der Mutter zuzurechnen sei. Weder sei der Sohn von seiner Mutter bevollmächtigt gewesen, noch hätten die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorgelegen. Die Mutter musste danach nicht bezahlen.

Aber Achtung: Diese Entscheidung gilt für reine Zahlungsdienste, also nicht ohne weiteres auch für die Telefondienste, in denen die Leistung durch den Inhalt des Telefonats selbst erbracht wird, wie Telefonsex-Hotlines.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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