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Schwangerschaftsabbruch bei einer Minderjährigen

Judith Weidemann

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) war mit einem Fall befasst, in dem ein dreizehnjähriges Mädchen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen wollte.

Das Mädchen hatte zum mutmaßlichen Vater des Kindes nur lockeren Kontakt. Sie wollte das Kind nicht austragen, sondern hatte den Wunsch, weiter die Schule zu besuchen, das Abitur abzulegen und dann eine Ausbildung zu beginnen.

Ein minderjähriges Mädchen benötigt jedoch zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, vorliegend der Mutter.
Die Mutter des Mädchens lehnte den Schwangerschaftsabbruch mit der Begründung ab, dass sie gläubige Christin sei. Eine Freigabe des Kindes zur Adoption kam sowohl für das Mädchen, als auch für dessen Mutter nicht in Betracht. Das schwangere Mädchen hat sich an den Allgemeinen Sozialen Dienst gewandt und auf dessen Veranlassung ist das Familiengericht tätig geworden.

Das Familiengericht hat zwar eine Ergänzungspflegschaft für die Bereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungs- und Erziehungsrecht für das Mädchen angeordnet, es allerdings abgelehnt, dies auch für die Ersetzung der Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch zu tun.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt und das OLG Hamburg hat daraufhin auch für die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch die Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zur Begründung führte das OLG Hamburg (Beschluss v. 05.03.2014 – 10 UF 25/14) aus, dass nach seiner Überzeugung eine akute Kindeswohlgefährdung vorliege, wenn das Mädchen gegen seinen Willen gezwungen werde, das Kind auszutragen.

Grundsätzlich sei es zwar nicht vorwerfbar, wenn der sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung zum Schwangerschaftsabbruch verweigere. Allein das Austragen des Kindes gefährde nicht das Kindeswohl. Denn die Rechtsordnung gehe vielmehr davon aus, dass eine Schwangere die Pflicht habe, das Kind auszutragen.

Allerdings könne ein fehlerhaftes vorwerfbares Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils darin liegen, dem minderjährigen schwangeren Kind die Unterstützung bei der Betreuung des Kindes und seinem eigenen Vorwärtskommen zu verweigern.

Das sei vorliegend nach den Feststellungen des OLG der Fall gewesen. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten sei nicht ernsthaft zu erwarten gewesen, dass das Mädchen von seiner Mutter nach der Geburt die notwendige Unterstützung bekommen hätte. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sei sehr angespannt. Diese Situation würde sich eher noch zuspitzen, wenn das Mädchen mit seinem ungewollt ausgetragenen Kind bei seiner Mutter leben müsste. Der Allgemeine Soziale Dienst hatte erklärt, dass das Neugeborene sehr wahrscheinlich unmittelbar nach der Geburt wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen werden müsse.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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