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Religionswahl durch die Eltern

Judith Weidemann

Im Rahmen ihrer elterlichen Sorge können die Eltern auch die Religion des Kindes bestimmen. Haben Sie dies einmal getan, kann diese Erstentscheidung, auch wenn die Eltern später das Sorgerecht für das Kind verlieren und ein Vormund bestimmt wird, nicht geändert werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 29.03.2016 – 2 UF 223/15 – entschieden.

Der Fall: Die Kindesmutter stammt aus Nordafrika und ist Muslimin. Der Kindesvater ist in Deutschland geboren und evangelisch. Aus ihrer Verbindung ist im Jahr 2007 eine Tochter hervorgegangen, für die die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht hatte. Das Jugendamt hat das Kind unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen und in eine Pflegestelle gegeben. Schon am nächsten Tag entzog das Familiengericht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge.

In dem folgenden Sorgerechtsverfahren machte die Kindesmutter mehrfach deutlich, dass sie wünscht, dass ihre Tochter nach dem muslimischen Glauben erzogen wird. Im Jahre 2008 entzog das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge und setzte das Jugendamt als Vormund ein. Seit dem Jahre 2009 lebt das Kind in einer Dauerpflegefamilie, die ihre eigenen Kinder christlich erzieht und römisch-katholisch taufen ließ.

Nach den Vorstellungen der Pflegeeltern und des Vormundes sollte die Pflegetochter nun ebenso katholisch getauft werden, damit sie nach ihrer Teilnahme am katholischen Religionsunterricht auch die Erstkommunion empfangen kann. Dies entspreche auch dem Wunsch des Kindes.

Das OLG lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, dass die Kindesmutter die Religion ihrer Tochter bereits bevor ihr die elterliche Sorge vollständig entzogen worden sei, bestimmt habe und der Vormund (das Jugendamt) nicht berechtigt sei, diese Entscheidung abzuändern. Nach dem Gesetz für die religiöse Erziehung von Kindern (RelKErzG) sei es unerheblich, ob diese Entscheidung nach aktueller Beurteilung dem Kindeswohl entspreche und ebenso, ob die Kindesmutter überhaupt jemals in der Lage gewesen sei, mit dem Kind ihre Religionszugehörigkeit zu leben. Maßgeblich nach diesem Gesetz sei allein, ein nach außen dokumentiertes Bekenntnis der Eltern zur Religionszugehörigkeit ihres Kindes und dies habe die Kindesmutter unmissverständlich abgegeben.

Autorin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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