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Minderjährigenunterhalt bei auswärtiger Unterbringung

Judith Weidemann

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seinem Beschluss vom 19.09.2012 – 13 UF 413/12 – entschieden, dass der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes mit eigenem Hausstand dem eines Studenten entspreche, der nicht im Haushalt eines Elternteils wohnt. Dieser Bedarf beläuft sich auf 670,00 EUR monatlich.
Damit weicht das OLG Koblenz von den Grundsätzen des Unterhaltsrechts in Bezug auf minderjährige Kinder ab.

Für minderjährige Kinder gilt zunächst, dass Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt gleich steht. Ist das minderjährige Kind auswärts untergebracht, ist der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes grundsätzlich der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, wobei die Eltern diesen Bedarf im Verhältnis ihrer eigenen Einkünfte zu decken haben.

Von diesem Grundsatz weicht das OLG Koblenz in seiner oben genannten Entscheidung mit der Begründung ab, dass für das klagende Kind kein Elternteil mehr Betreuungsleistungen erbringe und deshalb sein Unterhaltsanspruch auf den eines auswärts wohnenden Studenten zu begrenzen sei.

Der Ansatz des Gerichts ist also der Umstand, dass für das Kind – ebenso wie für einen Studenten- von keinem Elternteil Betreuungsleistungen, wie z. B. Wäschewaschen am Wochenende, Beschaffen von Bekleidung, Bezahlen der Miete etc. – mehr erbracht würden.

Dieser Ansatz trägt jedoch nicht, denn in den meisten Familien werden auch für Studenten derartige Leistungen – Betreuungsleistungen – erbracht. Darüber hinaus ist dem minderjährigen Kind durch den Gesetzgeber im Unterhaltsrecht eine besondere Stellung beigemessen worden, die sich nicht zuletzt in den Bedarfsätzen der Düsseldorfer Tabelle wiederspiegelt. Dort kann ein auswärtig untergebrachtes minderjähriges Kind bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern einen Unterhaltsbedarf von bis zu 781,00 EUR monatlich haben.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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