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Mein Hund, dein Hund, unser Hund

Judith Weidemann

Auch wenn sich jeder Hundefreund sogleich aufbäumen wird – der Hund ist dem ehelichen Hausrat im Sinne des § 1361a BGB zuzuordnen.

Können sich die Eheleute über eine Verteilung des gemeinsamen Hausrats nicht einigen, entscheidet das Familiengericht nach den Grundsätzen der Billigkeit.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war mit einem solchen Fall befasst, Beschluss vom 07.04.2014 – 18 UF 62/14.
Die Eheleute hatten sich während der Ehe einen Hund angeschafft. Die Ehefrau hatte die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten bezahlt, wohingegen der Ehemann öfter mit dem Hund Gassi gegangen war. Im Impfausweis war die Ehefrau als Halterin eingetragen. Anlässlich der Trennung der Eheleute behielt der Ehemann den Hund bei sich und verweigerte der Ehefrau auch den Kontakt zu dem Hund. Die Ehefrau klagte auf die Herausgabe des Hundes und sah den Hund erst bei der mündlichen Verhandlung – mehr als ein Jahr später – wieder. Dabei lief der Hund freudig auf die Ehefrau zu und blieb auf ihrem Schoß sitzen.

Das Amtsgericht schlug ein „Wechselmodell“ vor, was der Ehemann jedoch ablehnte. Das Amtsgericht wies den Hund der Ehefrau zu und verpflichtete den Ehemann, den Hund an die Ehefrau herauszugeben.

Das OLG Stuttgart bestätigte diese Entscheidung. Zu den Eigentumsverhältnissen führte das OLG aus, dass die Ehefrau, auch wenn sie die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten getragen habe und auch als Halterin im Impfausweis stehe, nicht Alleineigentümerin des Hundes sei. Die Anschaffung des Hundes habe auf einer gemeinsamen Entscheidung des Paares beruht und beide Ehegatten hätten zur Betreuung und Versorgung des Hundes beigetragen.

Die Zuweisung des Hundes als gemeinsamer Hausratsgegenstand müsse daher nach den Grundsätzen der Billigkeit erfolgen. Dabei gehe es nicht in erster Linie um das Wohl des Hundes. Vielmehr müsse den Eheleuten eine sinnvolle Teilhabe an dem Hund ermöglicht werden. Hierbei stellte das OLG Stuttgart darauf ab, dass der Ehemann der Ehefrau den Hund für länger als ein Jahr vorenthalten habe und auch ein „Wechselmodell“ ablehnte. Deshalb sei zu befürchten, dass der Ehemann dieses Verhalten fortsetzen würde, wenn der Hund bei ihm leben würde.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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