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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Judith Weidemann

Vermögensauseinandersetzung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Mit der Einführung des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist auch das große Familiengericht ins Leben gerufen worden.

So soll das Familiengericht z. B. nun über alle vermögensrechtlichen Ansprüche Verheirateter und auch nicht mehr oder noch nicht Verheirateter entscheiden, die zuvor bei den Zivilgerichten geltend zu machen waren. Allerdings verbleibt es für Lebenspartner, die (noch) nicht verheiratet sind, bei der Zuständigkeit der Zivilgerichte, es sei denn, sie sind oder waren verlobt im Sinne der §§ 1298, 1299 BGB.

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat mit seinem Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 92/06 – die rechtliche Basis beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaften wiederum gestärkt. Die Kläger waren die Kinder (Erben) eines Mannes, der gemeinsam mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin eine Immobilie – ein Einfamilienhaus – als Miteigentümer erworben hatte, wobei er den Kaufpreis allein aufgebracht hatte. Später ist der Lebensgefährtin die Immobilie zu Alleineigentum übertragen worden. Der Mann ließ sich dabei allerdings verschiedene vertragliche Sicherheiten, wie ein Verfügungsverbot, eine Verpflichtung zur Rückübertragung bei Beendigung der Lebensgemeinschaft und ein lebenslanges Wohnrecht, einräumen. Einige Jahre später verstarb der Mann und seine Erben machten gegen die nichteheliche Lebensgefährtin Ausgleichsansprüche geltend. Der BGH wies die Klage in Gänze ab. Er qualifizierte die Zuwendungen des Mannes als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen unter den Lebenspartnern, für die gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden seien. Ein Ausgleich käme nur nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder das Bereicherungsrecht in Betracht. Im Ergebnis lehnte der BGH aber solche Ansprüche ab und führte zur Begründung aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht gescheitert sei, sondern durch den Tod des Mannes ein natürliches Ende gefunden habe und der von ihm verfolgte Zweck, die Immobilie zu Lebzeiten nutzen zu können, sei erreicht worden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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