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Kindesunterhalt: Kosten für die Kinderfrau

Judith Weidemann

Liegen die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils deutlich über dem Betrag der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle von 5.100,00 EUR, kann der Unterhaltsbedarf des Kindes abweichend von den Tabellensätzen konkret beziffert werden. Hierzu sind die für das Kind erforderlichen monatlichen Aufwendungen im Einzelnen darzulegen.

Die Kosten für eine Kinderfrau bei Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils stellen allerdings keinen Mehrbedarf zum Unterhalt des Kindes dar, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in seiner Entscheidung vom 30.06.2016 – 1 UF 12/16.

Der Fall: Die berufstätigen Eltern zweier Söhne hatten während der Ehe eine Kinderfrau beschäftigt, die auf den Namen des Ehemanns bei der Minijobzentrale angemeldet worden sind. Beide Ehegatten waren erwerbstätig – der Kindesvater in Vollzeit, die Kindesmutter in Teilzeit. Der Kindesvater erzielte aus seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen, das deutlich über dem der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle lag.

Nach der Trennung verblieb die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern in der Ehewohnung und verlangte Kindesunterhalt vom Ehemann auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsermittlung von monatlich 1.262,00 EUR für jedes Kind zuzüglich eines Mehrbedarfs von monatlich 330,03 EUR je Kind.

Der Mehrbedarf ergab sich nach Ansicht der Ehefrau aus dem Anteil des Ehemannes an den monatlichen Kosten für die Kinderfrau. Dieser Betrag entsprach zwei Dritteln der Gesamtkosten. Bei der Kinderfrau handelte es sich um eine ausgebildete Krankenschwester.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Kosten für die Kinderfrau kein Mehrbedarf der Kinder seien, sondern eine berufsbedingte Aufwendung der Ehefrau, die nach eigenem Vortrag einer Erwerbstätigkeit nur deshalb nachgehen kann, weil sie die Kinderfrau bei der Betreuung vor und nach dem Schulbesuch der Kinder unterstützt. Die Kinderfrau werde nur aus diesem Grund beschäftigt und gerade nicht aus pädagogischen oder erzieherischen Gründen.

Dennoch habe der Ehemann sich an den Kosten für die Kinderfrau zu beteiligen, so das OLG, und zwar in Höhe der Hälfte. Dieser Anspruch der Ehefrau ergibt sich aus dem Gesamtschuldnerausgleich. Beide Ehegatten hatten während der Ehe den Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau geschlossen und haften nun auch gemeinsam für die daraus entstehenden Kosten.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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