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Kosten der Kinderbetreuung

Judith Weidemann

Leben Eltern getrennt, so stellt sich die Frage, welcher Elternteil für die Kinderbetreuungskosten aufzukommen hat. Sind diese Kosten Mehrbedarf der Kinder, für die beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften müssen oder sind diese vom betreuenden Elternteil allein zu tragen?

Am 04.10.2017 hatte der Bundesgerichtshof (XII ZB 55/17) darüber zu entscheiden, ob die Kosten einer Tagesmutter, die der Kindesmutter die Erwerbstätigkeit ermöglichte, indem sie die Kinder, die im Haushalt der Kindesmutter wohnten, von der Schule abholte, ihnen Essen zubereitete und sie bei den Hausaufgaben betreute, vom Kindesvater anteilig zu übernehmen seien.

Nachdem zunächst das Amtsgericht den Kindesvater verpflichtet hatte, monatlich 75 € pro Kind als Mehrbedarf zu bezahlen, richtete sich dieser an das Oberlandesgericht, welches eine Übernahme der Kosten durch den Kindesvater ablehnte. Dagegen wandte sich die Kindesmutter an den Bundesgerichtshof, jedoch ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof verwies auf die gesetzliche Regelung, nach der der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, bereits durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt. Der andere, nicht betreuende, Elternteil schuldet hingegen Barunterhalt. Es würde dieser gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn Kosten der Kinderbetreuung stets als Mehrkosten qualifiziert werden würden. Denn dann könnte der betreuende Elternteil seine Elternverpflichtung durch eine Fremdbetreuung erfüllen und die Kosten hierfür als Mehrbedarf auf beide Eltern verlagern, während der andere Elternteil barunterhaltspflichtig bliebe. Daher sei bei den Kinderbetreuungskosten zu differenzieren. Gehe die Fremdbetreuung nicht über die allgemeine Kinderbetreuung hinaus, sondern werde allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, dann stellten die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern müssten vom betreuenden Elternteil allein bestritten werden. Sie könnten dann lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Nur wenn die Fremdbetreuung über die übliche Betreuungsleistung eines Elternteils hinausgehe oder pädagogisch veranlasst sei, etwa in staatlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Horten oder in vergleichbaren privaten Einrichtungen, dann seien diese Betreuungskosten Mehrbedarf, für den beide Eltern anteilig haften müssten.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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