Zusammen treffen wir die richtigen Entscheidungen.

Kindesunterhalt bei Wechselmodell II

Judith Weidemann

Nachdem an dieser Stelle zuvor die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Kindesunterhaltsverpflichtung beim Wechselmodell vorgestellt worden ist, soll im Folgenden die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg) vom 27.10.2014 – 7 UF 124/11 – zu den diesbezüglichen verfahrensrechtlichen Fragen dargestellt werden.

Grundsätzlich haben beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsame Vertretungsbefugnis für das minderjährige Kind, § 1629 Absatz 1 BGB. Werden Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil geltend gemacht, ist der Elternteil vertretungsbefugt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB; es sei denn die Eltern sind noch verheiratet, dann kann der betreuende Elternteil den Unterhalt im eigenen Namen geltend machen.

Praktizieren die Eltern aber ein echtes Wechselmodell, besteht für das Kind kein Schwerpunkt des Aufenthalts bei einem Elternteil. Wer in diesem Fall berechtigt ist, das Kind zu vertreten, ist gesetzlich nicht geregelt.

Das OLG Hamburg hatte nun einen solchen Fall zu entscheiden. Die Kindesmutter verlangte vom Kindesvater Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, den sie im echten Wechselmodell betreuten. Sie beantragte beim Familiengericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Geltendmachung von Kindesunterhalt übertragen werden sollte. Das Familiengericht erließ die Anordnung antragsgemäß. Dagegen legte der Kindesvater Beschwerde ein.

Das OLG Hamburg entschied, dass die Kindesmutter zu Recht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis beantragt habe. Beim Wechselmodell fehle die Obhut (Schwerpunkt des Aufenthalts) im Sinne des § 1629 Absatz 2 Satz 2 BGB sowie die sich daraus ergebende Vertretungsbefugnis. Deshalb sei die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil gemäß § 1628 BGB eine Möglichkeit, die fehlende Vertretungsbefugnis zu überwinden. Wahlweise könne auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Unterhaltssache beantragt werden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

Letzte Beiträge

16.03.2023
Wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte verschweigt - Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 ... mehr lesen

31.08.2022
Das gemeinsame Mietverhältnis der Ehegatten nach der Trennung - Trennen sich die Ehegatten und verlässt ... mehr lesen

29.08.2022
Scheidung mit einem Anwalt - In meiner Beratungspraxis kommen die Rechtsuchenden häufig mit dem Wunsch: ... mehr lesen

10.12.2020
Änderungen beim Kindesunterhalt ab 01.01.2021 - Kindesunterhalt ab 1.1.2021 - Ab 01.01.2021 gibt es Änderungen bei ... mehr lesen