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Kindesunterhalt 2012

Judith Weidemann

Mit der Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ist das so genannte sächliche Existenzminimum gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz auf 2.184,00€ angehoben worden. Dies führte auch zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB, also einer Erhöhung der Kindesunterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle.

Danach beträgt der Mindestbedarf eines Kindes nach § 1612a BGB derzeit in der 1. Altersstufe 317,00 €, in der 2. Altersstufe 364,00 € und in der 3. Altersstufe 426,00 €. Hieran wird sich auch im Jahr 2012 voraussichtlich nichts ändern.

Das staatliche Kindergeld beträgt derzeit für das erste und zweite Kind monatlich 184,00 €, für das dritte Kind 190,00 € und für jedes weitere Kind 215,00 €.

Nach der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt sich so in der 1. Altersstufe für ein erstes und zweites Kind ein Zahlbetrag von 225,00 €, in der 2. Altersstufe von 272,00 € und von 334,00 € in der 3. Altersstufe.

Die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte geht davon aus, dass jeder, der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, den Mindestunterhalt auch zahlen kann. Insoweit ist zu beachten, dass derjenige, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist gemäß § 1603 Abs. 2 BGB einer verschärften Erwerbsobliegenheit unterliegt.

Auf den so genannten Selbstbehalt kann sich nur berufen, wer diese verschärfte Erwerbsobliegenheit erfüllt. Will der Unterhaltsverpflichtete eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit einwenden, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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