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Kindesunterhalt ab 01.01.2010

Judith Weidemann

Der neue Mindestunterhalt ab 01.01.2010

Am 18.12.2009 ist der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet worden.

Neben der Erhöhung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von derzeit 164,00 € auf 184,00 €, für das dritte Kind auf 190,00 € und für jedes weitere Kind auf 215,00 €, sieht der Gesetzesentwurf auch die Anhebung des so genannten sächlichen Existenzminimums gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz auf 2.184,00 €, vor. Die Anhebung des sächlichen Existenzminimums führt zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts gemäß § 1612a BGB.

Dies führt zu erheblichen Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle. Gemäß den Abstufungen Tabelle, erhöht sich der Mindestbedarf nach § 1612a BGB in der 1. Altersstufe von 281,00 € auf 317, 00 €, in der 2. Altersstufe auf 364,00 € und in der 3. Altersstufe auf 426,00 €. Nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt sich so in der 1. Altersstufe für ein erstes und zweites Kind ein Zahlbetrag von 225,00 €, von 272,00 € in der 2. Altersstufe und von 334,00 € in der 3. Altersstufe. Für ein drittes Kind ergibt sich nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ein Zahlbetrag von 222,00 € in der 1. Altersstufe, von 269,00 € in der 2. Altersstufe und von 331,00 € in der 3. Altersstufe. Für jedes weitere Kind ergibt sich nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ein Zahlbetrag von 210,00 € in der 1. Altersstufe, von 257,00 € in der 2. Altersstufe und von 319,00 € in der 3. Altersstufe.

Insoweit ist zu beachten, dass derjenige, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, gemäß § 1603 Abs. 2 BGB einer verschärften Erwerbsobliegenheit unterliegt. Die Gerichte unterstellen demgemäß regelmäßig, dass der Unterhaltsverpflichtete in Höhe des Mindestunterhalts auch leistungsfähig ist. Will der Unterhaltsverpflichtete dagegen eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit einwenden, ist er insoweit darlegungs- und beweisbelastet.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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