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Kindergeld bei Wechselmodell

Judith Weidemann

Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, wird aber nur einem Elternteil ausgezahlt. Hier gilt das Obhutsprinzip. Das bedeutet, dass das Kindergeld grundsätzlich dem Elternteil zusteht, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Bei annähernd gleicher Aufnahme bestimmen die getrennt lebenden Eltern des Kindes analog § 64 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz den Berechtigten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes(BFH) muss die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt auf jeden Fall bei einem Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Berechtigten von mehr als drei Monaten im Jahr vor.

In seiner Entscheidung vom 18.04.2013 – V R 41/11 – stellt der BFH fest, dass es bei der Beurteilung der Frage, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht darauf ankomme, wer die höhere Anzahl von Aufenthaltstagen bei sich verbuchen könne, sondern vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei.

Zwar komme dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung zu. Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine —annähernd gleichwertige— Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, bestehe jedoch nicht. Nach Ansicht der Richter des BFH ist es eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie z.B. ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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