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Herausgabe des Familienautos

Judith Weidemann

Das OLG Koblenz hat am 15.06.2016 – 13 UF 158716 – über einen Fall entschieden, in dem die Ehegatten sich nach der Trennung um die Herausgabe des Familienautos stritten.

Der Ehemann hatte das Auto ursprünglich als Alleineigentümer erworben. Während der Ehe nutzte hauptsächlich die Ehefrau das Auto für familiäre Belange. Der Ehemann hatte zeitweise einen Dienstwagen zur Verfügung, jedoch nicht mehr nach der Trennung.

Während der Trennung erhielt der Ehemann häufig Strafzettel wegen des Autos und entschloss sich deshalb, der Ehefrau das Auto wegzunehmen und stillzulegen. Die Ehefrau hatte das Auto jedoch inzwischen auf sich umgemeldet und weigerte sich, das Fahrzeug herauszugeben.

Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung war erst einmal zu klären, ob das Auto zum ehelichen Hausrat gehört oder zu den Vermögensgegenständen. Hier schlossen sich das Amtsgericht und das OLG Koblenz der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, wonach das Auto zum Hausrat gehört, wenn es neben der beruflichen Nutzung überwiegend für Fahrten mit der und für die Familie genutzt werde.

Das erstinstanzliche Gericht gab der Ehefrau Recht und sprach ihr das Auto im Wege der Hausratsauseinandersetzung zu. Das OLG Koblenz in zweiter Instanz allerdings, verwies darauf, dass das Auto zwar Hausratsgegenstand sei. Jedoch habe der Ehemann nachgewiesen, dass er das Auto ursprünglich als Alleineigentümer erworben habe und die Ehefrau sei nicht Miteigentümerin geworden. Allenfalls habe der Ehemann ihr das Auto zum Gebrauch überlassen. Diese Nutzungsberechtigung sei spätestens mit dem Herausgabeverlangen des Ehemannes entfallen.

Beide Gerichte kamen in dem Fall also zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl sie ihre Entscheidung im Wesentlichen auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt haben.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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