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Haftung für Schulden des anderen Ehegatten

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 4.3.2015 – XII ZR 61/13 – festgestellt, dass ein Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe verlangen kann, dass er von Verbindlichkeiten befreit wird, die er eingegangen ist, um dem anderen Ehegatten die Aufnahme von Krediten zu ermöglichen.

Der Fall:
Der Ehemann ist Zahnarzt. Die Ehefrau war ursprünglich Eigentümerin von zwei nebeneinander liegenden Grundstücken. Auf einem der Grundstücke befindet sich die Praxis des Ehemannes, auf dem anderen das Wohnhaus der Familie. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Während der Ehe nahmen die Eheleute gemeinsam mehrere Darlehen für den Bau des Wohnhauses und für die Ausstattung der Praxis auf und die Ehefrau bestellte in diesem Zusammenhang zwei Grundschulden zu Gunsten der Bank. Der Ehemann nahm allein weitere Darlehen allein auf. Die Darlehen waren alle 2006 fällig.

Die Ehe scheiterte im Jahr 2005. Für eine Verlängerung der Darlehen verlangte die Bank nun, dass die auf dem Grundstück der Ehefrau eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen sollten, also auch für die, die der Ehemann allein aufgenommen hatte. Die Ehefrau wollte aber nur die Sicherheit für die gemeinsamen Darlehen stellen. Daraufhin kündigte die Bank die von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Darlehen.

Die Ehefrau forderte den Ehemann vergeblich auf, sie von allen Forderungen der Bank in der Weise freizustellen, dass sowohl sie selbst, als auch ihr Grundstück nicht in Anspruch genommen werden könnten.
Es kam zur Zwangsversteigerung und der Ehemann ersteigerte das Wohnhaus. Die Ehefrau begehrte nun unter anderem die Freistellung von der Grundschuld.

Der BGH gab ihr Recht und führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Ehegatte, der dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen kann. Der die Sicherheit stellende Ehegatte kann in einem solchen Fall für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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