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Grundbucheinsicht des gétrennt lebenden Ehegatten

Judith Weidemann

Gemäß § 1365 BGB kann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Es handelt sich hierbei um ein absolutes Veräußerungsverbot. Das bedeutet, dass das betreffende Rechtsgeschäft – das ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten abgewickelt worden ist – schwebend unwirksam ist, § 1366 BGB. Es kann nur Wirksamkeit erlangen, wenn der andere Ehegatte zustimmt oder dessen Zustimmung gerichtlich ersetzt wird.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat nun das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 23.12.2011 – 3 W 71/11 – entschieden, dass auch der getrennt lebende Ehegatte, der nicht Eigentümer ist, Einsicht in das Grundbuch einer Immobilie, deren Eigentümer nur der andere Ehegatte ist, nehmen kann.

Das zuständige Grundbuchamt lehnte den Antrag des Ehemannes mit der Begründung ab, dass er kein berechtigtes Auskunftsinteresse habe. Das OLG hat aber das Grundbuchamt angewiesen, ihm Einsicht zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, das sich das Einsichtsrecht bereits aus der Tatsache ergebe, dass der Ehemann im gesetzlichen Güterstand mit der Eigentümerin lebe. Zudem sei das rechtliche Interesse des Ehemannes auch im Hinblick auf § 1365 BGB anzunehmen, weil die Immobilie nahezu das gesamte Vermögen der Ehefrau darstelle und der Ehemann darauf angewiesen sei, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen um rechtszeitig zu ermitteln, ob die Ehefrau unter Umgehung des §§ 1365, 1366 BGB über ihr Eigentum verfügt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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