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Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern

Judith Weidemann

Nach § 1603 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches trifft Eltern minderjähriger Kinder eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Dies bedeutet, dass die Eltern alle ihnen verfügbaren Mittel zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung einsetzen müssen. Die gleiche Verpflichtung trifft Eltern volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes, solange das Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

Aus der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung ergibt sich insbesondere die Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft, so dass die Eltern oben genannter Kinder verpflichtet sind, alle ihnen zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Laut der Rechtsprechung der Gerichte beinhaltet dies die Pflicht der Eltern, sich besonders intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, sowie auch die Pflicht, notfalls Gelegenheitsarbeiten sowie berufsfremde Tätigkeiten oder Arbeiten unterhalb der gewohnten Lebensstellung anzunehmen. In zumutbaren Grenzen wird von den Eltern zudem ein Orts- oder ein Berufswechsel verlangt. Ist das Existenzminimum der Kinder nicht gesichert, so sind die Eltern sogar verpflichtet, Überstunden zu leisten oder auch mögliche und zumutbare Nebenbeschäftigungen aufzunehmen.

Im Sinne dieser Rechtsprechung hat nunmehr auch das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 06.09.2018, Aktenzeichen: 13 UF 91/17, entschieden.
In dem Fall, der der Entscheidung zugrunde lag, hatte ein minderjähriges Kind vom Kindesvater die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestunterhalts vor dem Amtsgericht beantragt. Nachdem das Amtsgericht den Antrag mit Verweis auf die Leistungsunfähigkeit des Kindesvaters abwies, wandte sich das Kind mit einer Beschwerde an das Brandenburgische Oberlandesgericht und zwar mit teilweisem Erfolg. Das Brandenburgische Oberlandesgericht führte aus, dass sich der Kindesvater auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen, das er als geringfügig beschäftigter Bauhelfer erziele, nicht berufen könne. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch normierte gesteigerte Unterhaltsverpflichtung treffe auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreiche, und lege ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen, wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes angesonnen werden könne. Da der Kindesvater seine hinreichenden Erwerbsbemühungen nicht dargelegt und beweisen habe, rechnete das Brandenburgische Oberlandesgericht dem Kindesvater ein fiktives Einkommen anhand des Mindestlohns im Bauhauptgewerbe zu und verpflichtet ihn anhand dieses nicht erzielten, aber erzielbaren Einkommens zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 62,3 Prozent des Mindestunterhalts.

Autorin: Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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