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Erwerbsobliegenheiten bei Erwerbsminderung

Judith Weidemann

Wer minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, den trifft eine gesteigerte Erwerbs-obliegenheit. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt sich hierbei nach dem von ihm erzielten oder nach seinem erzielbaren Einkommen.

Erfüllt der Unterhaltspflichtige die ihn treffende Erwerbsobliegenheit nicht, ist ihm fiktives Einkommen in Höhe des aus einer ihm möglichen zumutbaren Tätigkeit erzielbaren Verdienstes zuzurechnen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige. Dies gilt auch für ein von ihm geltend gemachtes Fehlen einer realen Beschäftigungschance.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 09.11.2016 – XII ZB 227/15 – gilt dies auch für einen Unterhaltspflichtigen, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt.
Ein minderjähriges Kind hat seine Mutter auf Unterhalt verklagt. Die Mutter war vormals als Sozialversicherungsfachangestellte berufstätig und seit 2009 wegen einer bestehenden psychischen Erkrankung (Depression) zu 70 % schwerbehindert und bezog eine Rente wegen voller Erwerbminderung von monatlich 1.081,00 € sowie eine VBL-Rente von monatlich 230,00 €. Die beklagte Mutter pflegte ihre eigene Mutter an sechs Tagen in der Woche für jeweils rund Stunden.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht verpflichtete die Kindesmutter zur Unterhaltszahlung für das Kind und wurde im Wesentlichen vom BGH bestätigt.

Beide Gerichte führten in ihren Entscheidungsgründen aus, dass die unterhaltspflichtige Kindesmutter nicht dargelegt habe, dass sie zu einer Erwerbstätigkeit von bis zu drei Stunden täglich nicht in der Lage sei. Denn wer sich erfolgreich auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben sowie auch, inwieweit sich die behaupteten Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.

Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bedeutet nur, dass jemand nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht.

Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus nach der Entscheidung des BGH nicht. Dementsprechend trägt auch der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) gilt.

Autorin des Beitrages ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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