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Ersatzhaftung des betreuenden Elternteils

Judith Weidemann

Vielfach berufen sich Elternteile, die minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind, auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit und wenden ein, dass der betreuende Elternteil auch den Barunterhalt aufbringen könne, ohne seinen Selbstbehalt zu gefährden. Dieser Einwand wird regelmäßig auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 04.05.2011 – XII ZR 70/09 – gestützt.

Der BGH hat jedoch in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass die Ersatzhaftung des betreuenden Elternteils nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommt und nur dann, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieses Elternteils, die des eigentlich Barunterhaltspflichtigen erheblich übersteigen. Einige Oberlandesgerichte gehen hier von einem mindestens dreifach höherem Einkommen beim betreuenden Elternteils aus.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat bereits mit seinem Urteil vom 07.01.2010 – 9 UF 127/08 – festgestellt, dass derjenige, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, alles zu unternehmen hat, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Gegebenenfalls hat der Unterhaltsverpflichtete auch sein Vermögen für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs aufzubrauchen.

In dem zu entscheidenden Fall nahm die minderjährige Tochter ihren, seit einem Skiunfall querschnittsgelähmten, Vater auf Unterhalt in Anspruch. Der Klage der Tochter versuchte er mit der Begründung entgegenzutreten, dass er aufgrund seiner geringen Einkünfte keinen Unterhalt zahlen müsse und ihn wegen seiner Behinderung keine gesteigerten Erwerbsobliegenheiten träfen.

Das OLG wies die vom Vater eingelegte Berufung zurück und verurteilte ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts. Zum einen führte das OLG in seiner Entscheidung aus, dass der Vater schon nicht ausreichend zu der von ihm behaupteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit vorgetragen habe. Er sei insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Zudem sei der beklagte Vater auch verpflichtet, sein Vermögen – vorliegend in Form einer privaten Rentenversicherung – zur Begleichung der berechtigten Minderjährigenunterhaltsansprüche einzusetzen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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