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Eltern in Ausbildung

Judith Weidemann

Auch Eltern, die minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet sind und die deswegen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, ist es gestattet, eine erste Berufsausbildung zu erlangen. Sie haben allerdings die Verpflichtung, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, so das Kammergericht (KG) Berlin in seinem Beschluss vom 11.04.2011 – 17 UF 45/11.

Grundsätzlich muss derjenige, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, sich unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um eine Beschäftigung bemühen, aus der er ein, die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes, Einkommen erzielt. Allerdings geht die Erlangung einer angemessenen ersten Berufsausbildung, der gesteigerten Unterhaltspflicht vor, denn sie gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 04.05.2011 – XII ZR 70/09.

Dieser Berechtigung zu Erlangung einer Erstausbildung, auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht, steht allerdings die Obliegenheit des/der Pflichtigen gegenüber, die Ausbildung zügig und zielstrebig zu absolvieren, um sie in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.

Die Verletzung dieser Obliegenheit kann nach Ansicht des KG die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Folge haben. In dem zu entscheidenden Fall hatte der unterhaltspflichtige Kindesvater zunächst eine Ausbildung zum Restaurantfachmann aufgenommen, die Abschlussprüfung aber nicht bestanden. Er wiederholte die Prüfung nicht, sondern nahm sofort eine neue Ausbildung zum Maler und Lackierer auf. Die Tatsache, dass der Kindesvater nicht einmal versucht hatte, die Abschlussprüfung zu wiederholen, sondern sofort die Ausbildung wechselte, wertete das KG als Obliegenheitsverletzung und rechnete ihm fiktive Einkünfte für eine Tätigkeit im Gaststättengewerbe von 1.600 € brutto zu.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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