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Einsatz von Vermögen bei Kindesunterhalt

Judith Weidemann

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat mit seinem Urteil vom 07.01.2010 – 9 UF 127/08 – erneut bestätigt, dass derjenige, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, alles zu unternehmen hat, um diese Verpflichtung zu erfüllen.

Dies gilt auch für Eltern mit erheblichen körperlichen Einschränkungen. Gegebenenfalls hat der Unterhaltsverpflichtete auch sein Vermögen für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs aufzubrauchen.

In dem zu entscheidenden Fall nahm die minderjährige Tochter ihren, seit einem Skiunfall querschnittsgelähmten, Vater auf Unterhalt in Anspruch. Der Vater war Geschäftsführer einer Vermietungs- und Verpachtung GmbH und verdiente dort ursprünglich 1.700,00 € brutto bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. In zeitlichem Zusammenhang mit der Unterhaltsklage der Tochter, ist seine Arbeitszeit einvernehmlich auf 30 Stunden wöchentlich und sein Gehalt auf 1.300,00 € brutto monatlich herabgesetzt worden. Der Klage der Tochter versuchte er mit der Begründung entgegenzutreten, dass er aufgrund seiner geringen Einkünfte keinen Unterhalt zahlen müsse und ihn wegen seiner Behinderung keine gesteigerten Erwerbsobliegenheiten träfen. Als Abzugspositionen hinsichtlich seiner Einkünfte hatte der beklagte Vater unter anderem auch die monatlichen Beiträge geltend gemacht, die er für eine private Altersvorsorge zahlt.

Das OLG wies die vom Vater gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück und verurteilte den Vater zur Zahlung des Mindestunterhalts.

Zum einen führte das OLG in seiner Entscheidung aus, dass der Vater schon nicht ausreichend zu der von ihm behaupteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit vorgetragen habe. Er sei insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Zu einem Verzicht auf Lohnforderungen sei er in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht befugt.

Zudem sei der beklagte Vater auch verpflichtet, sein Vermögen – vorliegend in Form einer privaten Rentenversicherung – zur Begleichung der berechtigten Minderjährigenunterhaltsansprüche einzusetzen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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