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Die Weinsammlung als Hausrat

Judith Weidemann

Das Amtsgericht München hatte in einer Familiensache darüber zu entscheiden, ob die Weinsammlung des Ehemannes dem ehelichen Hausrat zuzuordnen ist oder nicht (Urteil vom 03.12.2010 – 566 F 881/08).

Der Ehemann hatte während der Ehe eine Sammlung von etwa 1500 Flaschen erlesener Weine zusammengetragen. Er allein wählte die Weine aus, kaufte sie und bestimmte auch über den Zeitpunkt ihrer Verköstigung. Die Ehefrau konsumierte die Weine nur sehr selten und war auch an deren Auswahl niemals beteiligt.

Das Gericht entschied, dass die Weinsammlung nicht dem ehelichen Hausrat zuzuordnen sei. Bei den Hausratsgegenständen handelt es sich um alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Eheleute dem Haushalt, der Wohnung und dem ehelichen Zusammenleben, also der gemeinsamen Lebensführung, dienen.

Gegenstände die nur dem Beruf und dem persönlichen Bedarf nur eines Ehegatten dienen, sind nicht dem Hausrat zuzuordnen. Hierunter fallen auch solche Gegenstände, die dem Hobby nur eines Ehegatten dienen. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse, stellte das Gericht fest, dass die Ausstattung und Pflege der Weinsammlung ausschließlich eine Liebhaberei, also ein Hobby, des Ehemannes ist und deshalb eine Zuordnung zum ehelichen Hausrat ausscheidet. Auch bestand nach Ansicht des Gerichts kein gemeinschaftliches Eigentum an den Weinflaschen. Diese standen vielmehr im Alleineigentum des Ehemannes. Den dahingehenden Vortrag des Ehemannes, dass er die Weine stets allein ausgewählt und erworben hat sowie auch den alleinigen Zugriff darauf hatte, hat die Ehefrau nicht bestritten. Die gesetzliche Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum des § 1568 b Absatz 2 BGB hat der Ehemann damit widerlegt. Die Ehefrau ist mit ihrem Antrag auch in zweiter Instanz unterlegen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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