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Die PKH-Erklärung des Gegners

Judith Weidemann

Wer die Kosten seiner rechtlichen Vertretung in einem Gerichtsverfahren und die Gerichtskosten nicht selbst tragen kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bzw. in familiengerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierzu ist dem Gericht eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen vorzulegen.

Grundsätzlich hat besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme der Gegenseite in diese Erklärung.

Allerdings eröffnet § 117 Absatz 2 ZPO ein Einsichtsrecht in die Erklärung und Nachweise der Gegenseite. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Verfahren noch im PKH/ VKH-Prüfungsverfahren befindet oder bereits im Hauptsacheverfahren. Es reicht vielmehr aus, dass zwischen den Beteiligten ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des anderen gegeben ist, beispielsweise zwischen Ehegatten.

Nach dem Gesetzeswortlaut genügt also bereits die Existenz des Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Dieser Anspruch muss nicht konkret fällig sein, so dass weder ein Auskunftsverlangen des Auskunftsberechtigten oder gar die gerichtliche Durchsetzung erforderlich ist.

Dem Beteiligten, dessen Unterlagen weitergeleitet werden sollen, ist lediglich vor der Übermittlung seiner Erklärung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seine Zustimmung ist dagegen nicht erforderlich.

In der Gesetzesbegründung zu § 117 ZPO sind allerdings konkret die Auskunftsansprüche nach §§ 1605, 1361 und 1580 BGB genannt, so dass der Einsichtsantrag nicht auf jeden beliebigen Auskunftsanspruch gestützt werden kann.

So hat beispielsweise, das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 01.09.2010 – 9 WF 222/10 – das Einsichtsrecht in einem Fall abgelehnt, in dem die Einsicht in die PKH-Unterlagen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren verlangt worden ist. In diesem Fall ist der Einsichtsantrag auf § 836 ZPO gestützt worden. Nach dieser Vorschrift besteht zwar ein Auskunftsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, jedoch handelt es sich um keinen, der in der Gesetzesbegründung zu § 117 ZPO genannten, Ansprüche.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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