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Die neue Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2013

Judith Weidemann

Die so genannte Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf von minderjährigen und volljährigen Kindern aus. Die Tabellensätze haben sich im Vergleich zur Vortabelle nicht geändert.

Es ist nach wie vor für ein Kind in der Altersstufe 1, also von 0 bis 5 Jahren, nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ein Mindestunterhalt von 225,00 €, in der 2. Altersstufe, von 6 bis 11 Jahren, von 272,00 € und in der 3. Altersstufe, von 12 bis 17 Jahren, von 334,00 € geschuldet. Dies sind, wie gesagt, die Mindestunterhaltsbeträge im Sinne des § 1612a BGB.

Den Mindestunterhalt hat jeder Unterhaltsverpflichtete ungeachtet seiner tatsächlichen Einkünfte zu zahlen, es sei denn, er kann sich auf einen Selbstbehalt berufen.
Hat der Unterhaltspflichtige Einkünfte von mehr als 1.500,00 €, ist auch höherer Unterhalt geschuldet. Der Unhaltsbedarf nach der Tabelle ist bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Zu- oder Abschläge durch die Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe erfolgen.

Eine Änderung gibt es lediglich bei den Selbstbehalten. So beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt eines Elternteils oder der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulsausbildung befinden, für einen Erwerbstätigen jetzt 1.000,00 €, statt zuvor 950,00 €. Bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt der Selbstbehalt nun 800,00 €, statt zuvor 770,00 € monatlich. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern hat sich von 1.150,00 € auf 1.200,00 € erhöht.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber getrennten oder geschiedenen Ehegatten ist von 1.050,00 € auf 1.100,00 € gestiegen.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern beträgt nun 1.600,00 €, statt zuvor 1.500,00 €.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.

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