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Die Berücksichtigung von Fahrtkosten im Unterhalt

Judith Weidemann

Gemäß Ziffer 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) können berufsbedingte Aufwendungen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens in Abzug gebracht werden.

Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, sind sämtliche Aufwendungen konkret darzulegen und nachzuweisen.
Streitigkeiten entstehen oft im Hinblick auf die Frage, ob Fahrtkosten in tatsächlich angefallener Höhe vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) besteht sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte die billigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, soweit die Arbeitsstätte mit einem solchen erreichbar ist.

Grundsätzlich können daher Fahrtkosten nicht in Abzug gebracht werden.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 04.03.2014 – 10 WF 23/14 – entschieden, dass in dem Fall, dass der Unterhaltspflichtige auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen wird, jedoch die Kosten für eine entsprechende Monatskarte von seinem Einkommen in Abzug zu bringen sind.

Sofern Fahrtkosten in einem unverhältnismäßig hohen Aufwand geltend gemacht werden, die dazu führen, dass ein angemessener Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt werden kann, kann der Unterhaltspflichtige auf einen Wechsel des Wohnorts verwiesen werden. Dies dürfte in der Regel der Fall sein, wenn die Fahrtkosten 1/3 bis 1/4 des Erwerbseinkommens ausmachen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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