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Das Bezugsrecht der Lebensversicherung bei Scheidung

Judith Weidemann

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit seinem Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14 – seine Rechtsprechung, wonach bei Lebensversicherungen derjenige als “verwitweter Ehegatte” anzusehen ist, mit dem der – inzwischen verstorbene – Kunde bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist.

Dies gilt nach Ansicht des BGH auch, wenn der Kunde und die seinerzeit als Bezugsberechtigte eingesetzte Ehefrau sich später scheiden lassen und der Kunde erneut geheiratet hat.

In dem entschiedenen Fall hatte die zweite Ehefrau des verstorbenen Mannes von dem Lebensversicherer die Auszahlung der Versicherungssumme von rund 34.530 Euro an sich verlangt. Das Versicherungsunternehmen hatte aber an die erste Ehefrau des Mannes ausgezahlt, von der er geschieden war.

Der Mann hatte 1997, während der bestehenden ersten Ehe, erklärt, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau die Versicherungsleistung erhalten solle. Zwar teilte das Versicherungsunternehmen dem Mann auf Anfrage mit, dass die „verwitwete Ehegattin“ die Bezugsberechtigte im Todesfall sei, eine schriftliche Erklärung bzw. Änderung des Bezugsrechts durch den Mann erfolgte daraufhin aber nicht.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage der zweiten Ehefrau ab und führte zur Begründung aus, dass es für die Frage, wer die Bezugsberechtigte sei, nicht darauf ankomme mit wem der Mann zum Zeitpunkt seines Ablebens, sondern darauf, mit wem er zum Zeitpunkt der Erklärung des Bezugsrechts verheiratet gewesen sei. Danach stehe die Versicherungssumme der ersten – geschiedenen – Ehefrau zu.

Die Vorinstanzen hatten der zweiten Ehefrau recht gegeben und führten zur Begründung aus, dass nur die zweite Ehefrau die Witwe seien könne, denn die erste Ehefrau sei „nur“ die geschiedene Ehefrau und könne nicht zugleich auch die Witwe sein.

Dieser Fall zeigt, dass es zu empfehlen ist, bereits zeitnah nach der Trennung seine Lebensversicherungsverträge, gegebenenfalls auch Rentenversicherungsverträge, auf das Bezugsrecht zu überprüfen und sich hierzu anwaltlichen Rat einzuholen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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