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Unterhalt wegen der Betreuung eines behinderten Kindes

Judith Weidemann

Gemäß § 1615 l BGB hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt vom Vater des Kindes, soweit von ihr wegen der Pflege und Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, und zwar für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt.

Will eine Mutter über diesen Zeitraum hinaus Betreuungsunterhalt beanspruchen, muss dies der Billigkeit entsprechen. Das bedeutet, es müssen eltern- oder kindbezogene Gründe vorliegen, die eine weitergehende Betreuung des Kindes erforderlich machen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte am 28.04.2014 über einen Fall zu entscheiden, in dem die Kindesmutter über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus Betreuungsunterhalt beanspruchte (Az.: 2 UF 238/13). Das von ihr betreute Kind leidet am sogenannten Down-Syndrom. Sie hatte wegen der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes ihr Studium unterbrochen und will dies nun fortsetzen. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie wegen der Behinderung des Kindes nicht in Vollzeit erwerbstätig sein kann. Das Kind habe einen erhöhten Betreuungsbedarf. Das Kind könne lediglich in der Zeit von 9 bis 15 Uhr in einer Einrichtung betreut werden.

Das Gericht entschied, dass kein Grund vorliegt, der es rechtfertigen würde, der Kindesmutter länger als drei Jahre Betreuungsunterhalt zuzubilligen. Nach Auffassung des OLG liegt ein kindesbezogener Grund nicht vor, weil das behinderte Kind von 9 bis 15 Uhr in einer Einrichtung betreut werde. In dieser Zeit könne die Mutter einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, aus der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten kann.

Die Kindesmutter sei nämlich nicht wegen der Pflege und Betreuung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert, sondern weil sie das unterbrochene Studium wieder aufgenommen habe.

Ein elternbezogener Grund liege ebenfalls nicht vor, obwohl die Mutter wegen der Geburt des Kindes das Studium unterbrechen musste, dagegen der Vater sein Studium beenden konnte. Die Eltern hätten nicht zusammen gelebt, sodass kein Vertrauenstatbestand für die Mutter geschaffen worden wäre, woraus sie hätte schließen können, dass sie durch eine gemeinsame Lebensführung mit dem Vater des Kindes abgesichert wäre.

Das OLG Karlsruhe hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob der BGH die Entscheidung des OLG aufhebt und zugunsten eines Elternteils entscheidet, der wegen der Betreuung und Pflege eines schwerbehinderten Kindes erheblich seelisch und zeitlich belastet ist.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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