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Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter

Judith Weidemann

Der Mutter, die ihr nichteheliches Kind betreut, steht gegen den Kindesvater ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt zu. Voraussetzung für den Anspruch ist die Leistungsfähigkeit des Kindesvaters und die Bedürftigkeit der Kindesmutter.

Die Höhe des vom Kindesvater zu leistenden Betreuungsunterhalts bestimmt sich dabei allein nach der Lebensstellung der Mutter vor der Geburt. War die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes erwerbstätig, orientiert sich die Unterhaltshöhe also nach deren Einkommen vor der Geburt bzw. dem, welches ihr ohne die Geburt zur Verfügung stünde.

Doch wie verhält es sich, wenn die Kindesmutter vor der Geburt ein sehr hohes Einkommen hatte?
Dies hatte das OLG Köln am 21.02.2017 zu entscheiden. Der Vater eines nichtehelichen Kindes war von der Kindesmutter, die vor der Geburt des gemeinsamen Kindes ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000,00 € erzielt hatte, auf Betreuungsunterhalt verklagt worden. Der Kindesvater vertrat die Auffassung, dass aufgrund der sehr guten Einkommensverhältnisse der Kindesmutter vor der Geburt nicht auf diese, sondern auf den konkreten Bedarf der Mutter abzustellen sei. Das OLG Köln entschied hingegen, dass sich auch bei einem sehr hohen vorgeburtlichen Einkommen der Kindesmutter, deren Unterhaltsbedarf nach diesem hohen Einkommen bemessen muss.

Allerdings müsse die Höhe des Betreuungsunterhalts dann begrenzt werden, wenn der Kindesmutter aus eigenen Einkünften und aus den Unterhaltszahlungen mehr zur Verfügung stehe als dem Kindesvater nach Erfüllung des Unterhaltsanspruchs (Halbteilungsgrundsatz). In dem Fall, über den das OLG Köln zu entscheiden hatte, war der Halbteilungsgrundsatz jedoch gewahrt, so dass kein Grund dafür vorlag, die Höhe des Betreuungsunterhalts zu begrenzen. Der Kindesmutter wurde daher ein Unterhaltsanspruch von monatlich 6.031 € zugesprochen.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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