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Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell

Judith Weidemann

Immer mehr Väter stellen sich heute der Verantwortung der täglichen Kinderbetreuung, wollen also nicht nur der Wochenend-Papa sein.

Diese, für die betroffenen Trennungskinder zu begrüßende, Entwicklung in modernen Familienmodellen, führt allerdings zunehmend zu Streitigkeiten im Unterhaltsrecht. Denn die geltende Rechtlage ist auf das Modell, Mutter betreut – Vater zahlt, ausgerichtet.

Die Familiengerichte versuchen dies durch eine Herabstufung dieser Väter in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzufedern. Dies macht allerding nur einen mittleren zweistelligen Eurobetrag monatlich aus, kann also nicht das ausgleichen, was den betroffenen Vätern an Mehrkosten entsteht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13 – hierzu festgestellt, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zu einem gänzlichen Wegfall der Barunterhaltsverpflichtung führen kann.
Vielmehr haben in dieser Konstellation beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen, wobei sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem Einkommen beider Eltern bemisst. Der Unterhaltsbedarf umfasst dabei auch Mehrkosten wie, Fahrkosten und Wohnkosten. Die Haftungsanteile der Eltern werden nach deren jeweiligen Einkünften ermittelt.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung aber auch wiederholt fest, dass der Frage nach dem Zeitanteil der jeweiligen Betreuung nur eine Indizwirkung für die Beurteilung, ob ein Wechselmodell vorliegt oder nicht, zukommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Elternteil in höherem Maße als der andere zur tatsächlichen Versorgung und Erziehung beiträgt und die Verantwortung für das Kind übernimmt.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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