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Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennung

Judith Weidemann

Gemäß § 27 Versorgungsausgleichsgesetz kann der Versorgungsausgleich ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn seine Durchführung grob unbillig wäre.
Ob eine solche grobe Unbilligkeit vorliegt, wenn die Eheleute sehr lange Zeit getrennt leben, bevor die Ehescheidung beantragt wird, darüber hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu entscheiden (Beschluss v. 23.09. 2013 – 3 UF 46/13).

Die Eheleute hatten am 16.05.1986 geheiratet. Bereits im Oktober 1991 ist der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehescheidung ist aber erst im September 2005 beantragt worden. Der Zeitraum der gemeinsamen Haushaltsführung war also im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ehe tatsächlich gering. Zwischen den Eheleuten war allerdings unstreitig, dass sie sich auch nach der räumlichen Trennung noch haben gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen und sich auch gegenseitig finanziell unterstützt haben.

Im Weiteren habe, so das OLG, die Ehefrau glaubhaft dargelegt, dass man auch nach der Trennung noch emotional miteinander verbunden gewesen sei. So habe man weiterhin telefonischen und persönlichen Kontakt miteinander gehabt und habe auch gemeinsame Freizeitaktivitäten unternommen. Nach 1996 hätte man sogar geplant, wieder einen gemeinsamen Hausstand zu gründen. Darüber hinaus habe der Ehemann ihr mehrfach teure Geschenke gemacht und ihr dabei seine Liebe versichert, sie umarmt und geküsst … .

Danach kam das Gericht zu der Überzeugung, dass zwar eine atypische (eheliche) Lebensführung vorläge. Dies allein rechtfertige allerdings nicht eine dauerhafte lange Trennung anzunehmen, die eine grobe Unbilligkeit und damit einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründen könnte.

Denn gerade in heutiger Zeit sei die Ehe – rechtlich gebilligt – von Erscheinungsformen höherer Flexibilität geprägt und es komme in erster Linie darauf an, ob sie maßgebend als Versorgungsgemeinschaft ausgestaltet sei. Das sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit komme deshalb nicht in Betracht.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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