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Auskunftsverpflichtung zum Vermögen

Judith Weidemann

Gemäß § 1379 BGB kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen), zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrages (Endvermögen) und nach vollzogener Trennung bereits auch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.

Geschuldet ist zum einen die Auskunft, also ein Bestandsverzeichnis über Vermögen und Verbindlichkeiten unter Angabe der wertbildenden Faktoren. Darüber hinaus können Belege verlangt werden. Wertangaben sind dagegen nicht geschuldet. Insoweit sieht das Gesetz in
§ 1379 Absatz 1 Satz 3, 2. Alt. BGB einen gesonderten Wertermittlungsanspruch vor (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2013 – 9 UF 112/13).

Soweit der Auskunftsverpflichtete selbst oder durch Hilfspersonen in der Lage ist, den Wert zu ermitteln, ist er dazu verpflichtet. Er ist allerdings nicht verpflichtet, auf eigene Kosten einen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen, wie es bei Immobilien, Unternehmen und Fahrzeugen regelmäßig notwendig ist.

Die Kosten der Wertermittlung durch einen Sachverständigen hat der Auskunftsgläubiger zu tragen, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt: BGH FamRZ 2009, 595).

Auch während die Ehe noch besteht, sind die Ehegatten einander verpflichtet, wenigstens in groben Zügen über Vermögensbewegungen zu unterrichten, wobei hier keine detaillierte Auskunft geschuldet ist, sondern nur eine Darstellung in groben Zügen. Wird selbst diese Unterrichtung in groben Zügen durch einen Ehegatten ohne hinreichenden Grund verweigert, kann der andere Ehegatte bereits vor der Ehescheidung den Ausgleich des Zugewinns verlangen (vorzeitiger Zugewinnausgleich).

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, Fachanwältin für Familienrecht.

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