Auskunftsanspruch bei künstlicher Befruchtung
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 – haben Kinder, die per Samenspende gezeugt wurden, ein Recht darauf, den Namen des Spenders zu erfahren.
Dieser Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Der Anspruch des Kindes ergibt sich nach Ansicht des BGH aus den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.
Zur Begründung führte der BGH weiter aus, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf Klärung ihrer Herkunft haben, weil das Wissen über die eigene Abstammung ein unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei.
Der BGH hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Hannover auf. Dies hatte die Klagen von zwei 10 und 15 Jahre alten Mädchen auf Auskunft über die Identität ihrer biologischen Väter zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Kinder könnten erst ab einem Alter von 16 Jahren die Konsequenzen solch einer Auskunft beurteilen und verarbeiten.
Für die Spender kann die Entscheidung des BGH weitrechende Folgen haben. Denn wenn das Kind keinen rechtlichen Vater hat, kann die Vaterschaft des Samenspenders rechtlich festgestellt werden – auch gegen dessen Willen – mit allen Folgen, wie Unterhaltszahlungen sowie Erb- und Pflichtteilsansprüchen.
Seit 2007 beträgt die Aufbewahrungsfrist für die Spenderdaten nach dem Transplantationsgesetz 30 Jahre, so dass die Kliniken sich nicht mehr darauf berufen können, die Spenderdaten seien nicht mehr vorhanden.
Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht
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