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Auskunft über Vermögen beim Kindesunterhalt

Judith Weidemann

Derjenige, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat alles zu unternehmen, um diese Verpflichtung zu erfüllen.

Dies gilt auch für Eltern mit erheblichen körperlichen Einschränkungen (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2010 – 9 UF 127/08). Gegebenenfalls hat der Unterhaltspflichtige auch sein Vermögen für die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs aufzubrauchen.

In dem oben genannten Fall nahm die minderjährige Tochter ihren, seit einem Skiunfall querschnittsgelähmten, Vater auf Unterhalt in Anspruch. Der Vater war Geschäftsführer einer Vermietungs- und Verpachtung GmbH und verdiente dort 1.300,00 € brutto monatlich.

Der Klage der Tochter versuchte er mit der Begründung entgegenzutreten, dass er aufgrund seiner geringen Einkünfte keinen Unterhalt zahlen müsse und ihn wegen seiner Behinderung keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit träfe. Als Abzugspositionen hinsichtlich seiner Einkünfte hatte der beklagte Vater unter anderem auch die monatlichen Beiträge geltend gemacht, die er für eine private Altersvorsorge zahlt.

Das OLG wies die vom Vater gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück und verurteilte ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts. Zum einen führte das OLG in seiner Entscheidung aus, dass der Vater schon nicht ausreichend zu der von ihm behaupteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit vorgetragen habe. Zudem sei der beklagte Vater auch verpflichtet, sein Vermögen – vorliegend in Form einer privaten Rentenversicherung – zur Begleichung der berechtigten Minderjährigenunterhaltsansprüche einzusetzen.

Wer also Unterhalt für ein minderjähriges Kind geltend machen will, sollte nicht nur Auskunft über die laufenden Einkünfte, sondern immer auch über den Bestand des Vermögens des Pflichtigen verlangen.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann, zugleich Fachanwältin für Familienrecht

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